Ursachen und Gründe einer Insolvenz

 In Wissen & Know-how

Die Gründung eines Unternehmens geht immer mit der Intention voran einen gewinnbringenden Geschäftsbetrieb aufzubauen. Jedoch unterschätzen viele die anfänglichen Investitionen und haben oftmals einfach Unkenntnis über die Pflichten eines Gewerbetreibenden. Dazu kommen fehlende Kenntnisse über Absatzmöglichkeiten und das Ausbleiben von Kunden. Diese anfänglichen Schwierigkeiten führen allerdings nicht immer gleich zu einem Insolvenzfall.

Insolvenzgründe

Das Gesetz der Insolvenzverordnung kennt grundsätzlich drei verschiedene Arten von Insolvenzen. Die Überschuldung, die Zahlungsunfähigkeit und die drohende Zahlungsunfähigkeit. Für die Insolvenz ist das Vorliegen nur eines Insolvenzgrundes ausreichend.

Zahlungsunfähigkeit

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen gem. § 17 Abs. 2 InsO. Das bedeutet der Schuldner hat nicht mehr genügend liquide Mittel (in diesem Fall Bank- oder Kassenguthaben) um die Rechnungen zu bezahlen. Somit entsteht beim Schuldner eine Liquiditätslücke. Eine geringe Liquiditätslücke bedeutet noch keine Zahlungsunfähigkeit. Die Rechtsprechung fordert eine Lücke von mindestens zehn Prozent. Auch eine größere Lücke kann gegeben sein, wenn diese innerhalb von drei Wochen ausgeglichen werden kann.

Überschuldung

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, gem. § 19 Abs. 2 InsO. Das bedeutet die Aktiv und Passiv Seite der Bilanz müssen verglichen werden. Wird dabei festgestellt, dass mehr Passiva als Aktiva vorhanden sind, so ist eine Überschuldung gegeben. Hauptproblem hierbei ist, wie das Vermögen der Unternehmung bewertet wird – mit den niedrigen Zerschlagungswerten oder mit den regelmäßig höheren Fortführungswerten.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Ein Schuldner ist dann „drohend zahlungsunfähig“, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen gem. § 18 Abs. 2 InsO. Es muss also absehbar ein Zeitraum absehbar sein, dass künftige Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können. Eine Entscheidung kann allerdings nur im Einzelfall getroffen werden, da die drohende Zahlungsunfähigkeit von einer Prognosebetrachtung abhängt.

Beginnen Sie mit der Eingabe und drücken Sie Enter, um zu suchen